deren Kosten hätten bei Weitem den üblichen Anspruch eines Kindes auf Überschuss überschritten. Das Eheschutzgericht dürfte zwar keinen Unterhalt für volljährige Kinder festlegen; er sei aber gerne bereit, für den Unterhalt seiner Tochter aufzukommen weshalb er den Entscheid soweit akzeptiere, dass er den Barbedarf von C. bis zum Abschluss der Schule im Juli 2022 trage (Berufung, S. 19). Der Beklagte zweifelt unter Hinweis auf Art. 173 ZGB die Zulässigkeit, einem Kind im "Eheschutzverfahren" über die Volljährigkeit hinaus Unterhalt zuzusprechen, zwar zu Unrecht an, nachdem vorliegend C. Zustimmung zur Prozessführung durch ihre Mutter vorliegt (vgl. BGE 5A_782/2021 Erw.