11.2.2. Die Vorinstanz berücksichtigte bei C. auch über deren Volljährigkeit hinaus (Phase 3: 1. August 2021 bis 30. Juni 2022) einen Überschussanteil von 16.5 % (Erw. 4.5 oben), weil sie weiterhin bei der Mutter wohne und ihr "daher nicht der volle Grundbetrag" angerechnet werde (Urteil, Erw. 4.3). Der Beklagte bringt vor, bei C. dürfe nach Erreichen der Volljährigkeit kein Überschussanteil mehr berücksichtigt werden; die Parteien seien bereits so grosszügig gewesen, auf Bitten der Tochter eine Privatschule zu finanzieren; deren Kosten hätten bei Weitem den üblichen Anspruch eines Kindes auf Überschuss überschritten.