11.2. 11.2.1. Die Überschüsse sind grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" aufzuteilen (Erw. 2.1 oben). Die schematische Plafonierung des Überschussanteils der Kinder auf 50 % ihres Barbedarfs (ohne Fremdbetreuungskosten) gemäss Ziff. 2.3.1 der seit 1. Januar 2023 nicht mehr in Kraft stehenden Version der Unterhaltsempfehlungen wird unter der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr geduldet (vgl. BGE 5A_52/2021 Erw. 4.2 und 7.3.1 [Entscheid vom 25. Oktober 2021]).