10.3.3. Soweit ersichtlich, ergibt sich aus den Akten nirgends, ob und welcher Konfession die Parteien angehören, weshalb es sich rechtfertigt, bei beiden keine Kirchensteuern zu berechnen. Beide Parteien sind in R. steuerpflichtig; die Klägerin zum Tarif B (mit Kindern) in den Phasen 1 und 2 (bis Juli 2021) resp. zum Tarif A ab Phase 3 (ab August 2021), der Beklagte generell zum Tarif A.