Bei beiden Parteien ist (der Einfachheit halber in allen Phasen generell) ein Versicherungspauschalabzug von Fr. 3'000.00 vorzunehmen (§ 40 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 StG) und es sind pauschale Berufsauslagen von beidseitig je Fr. 2'000.00 abzuziehen (vgl. § 35 Abs. 1 StG i.V.m § 12 StV i.V.m. Art. 26 Abs. 2 DBG i.V.m. Anhang 1 zur Berufskostenverordnung). Bei der Klägerin sind zusätzlich Fr. 1'320.00 Verpflegungskosten (Erw. 7.4 oben; § 35 Abs. 1 lit. b StG) und Fr. 960.00 für den Arbeitsweg (Erw. 2.3 oben; § 35 Abs. 1 lit. a StG) abzuziehen; beim Beklagten sind keine weiteren Abzüge für Berufsauslagen vorzunehmen (Erw. 8.2 und Erw. 8.3 oben). - 32 -