Der abzugsfähige Liegenschaftsunterhalt ist in den entsprechenden Phasen bei den Parteien mit einer Pauschale (§ 39 Abs. 2 StG i.V.m. § 39 Abs. 5 und 6 StG) von rund Fr. 3'300.00 (vgl. Definitive Steuerveranlagung 2019 [Klagebeilage 2]) einzusetzen. Die Klägerin kann bis zum vollendeten 18. Altersjahr von C. den Kinderabzug von Fr. 9'000.00 (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG i.V.m. § 27 StV) vornehmen. Nach Eintritt der Volljährigkeit von C. steht dem Beklagten ein Kinderabzug von Fr. 11'000.00 zu (§ 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 StG). Bei beiden Parteien ist (der Einfachheit halber in allen Phasen generell) ein Versicherungspauschalabzug von Fr. 3'000.00 vorzunehmen (§ 40 Abs. 1 lit.