10.3.2. Der Beklagte kann den Ehegatten- und den Minderjährigenunterhalt (vgl. oben) vom steuerbaren Einkommen abziehen (§ 33 Abs. 1 lit. e StG). Was die abzugsfähigen Hypothekarzinsen (vgl. § 40 Abs. 1 lit. a StG) von (rund) Fr. 7'100.00 (12x Fr. 594.00) pro Jahr betrifft, sind diese bei der Klägerin in Phase 5 (ab 1. Januar 2023) und beim Beklagten in den Phasen 1 bis 3 (d.h. bis Juni 2022) in Abzug zu bringen (Erw. 8.1 und Erw. 7.2 oben). Der abzugsfähige Liegenschaftsunterhalt ist in den entsprechenden Phasen bei den Parteien mit einer Pauschale (§ 39 Abs. 2 StG i.V.m.