10.3. 10.3.1. Die Klägerin hat zunächst ihr Einkommen (§ 26 Abs. 1 StG), den Ehegattenunterhalt sowie (bis zu C. Volljährigkeit [Phasen 1 und 2, bis Juli 2021]) die Kinderalimente inkl. Ausbildungszulagen (§ 32 Abs. 1 lit. f StG) zu versteuern. Für die approximative Steuerberechnung ist von geschätzten Unterhaltsbeiträgen auszugehen. Es ist sodann der Eigenmietwert - sei es als Unterhaltsbeitrag oder als Eigenmietwert (vgl. § 30 Abs. 1 lit. b StG) - zum steuerbaren Einkommen der Klägerin zu schlagen (vgl. St. Galler Steuerbuch StB 36 Nr. 3 Ziff. 6). Der Eigenmietwert der ehelichen Liegenschaft beträgt Fr. 16'434.00 (Kanton) (vgl. Details Steuerveranlagung 2019 [Klagebeilage 2]).