Der erstmalige Vermerk "Der Mitarbeiter hat den Arbeitsort S." im Lohnausweis 2022 (vgl. Beilage 1 zur Eingabe des Beklagten vom 18. April 2023) vermag dem Beklagten nicht zum Vorteil zu gereichen. Dass der ihm angerechnete Lohn zu Unrecht Spesen für die Verpflegungskosten enthalten würde, hat der Beklagte weder behauptet noch ergibt sich dies aus den eingereichten Lohnausweisen und Lohnabrechnungen (vgl. Klagebeilage 2, Klageantwortbeilagen 1 und 2; Sammelbeilagen 4, 6 und 7 zur Eingabe des Beklagten vom 11. August 2022; Sammelbeilagen 2, 3 und 4 zur Eingabe des Beklagten vom 18. März 2023).