Seit dem 1. November 2021 arbeitet er bei der G. AG in S.. Aus den Lohnausweisen 2020 und 2021 (Klageantwortbeilage 1, Duplikbeilage 5) ergebe sich, dass der "Anteil Aussendienst 90 % pauschal" betragen haben soll. Zur Frage, ob er für auswärtiges Essen eine Entschädigung erhalte, gab der Beklagte an der Verhandlung vor Vorinstanz an, dass er bei der F. AG eine "Tagespauschale erhalten" habe und dass er bei der G. AG die "Essenskosten bezahlt" erhalte, wenn er im Aussendienst sei (act. 55). Wenn der Aussendienst "mit einem Mittagessen verbunden" sei, werde dieses bezahlt.