Aussendienst sei, wobei der Aussendienst gemäss Lohnausweis 2021 einem Anteil von 90 % entspreche (Berufungsantwort, S. 16). Bis am 31. Oktober 2021 arbeitete der Beklagte bei der F. AG in R. "im Verkauf im Aussendienst" (vgl. act. 5). Seit dem 1. November 2021 arbeitet er bei der G. AG in S.. Aus den Lohnausweisen 2020 und 2021 (Klageantwortbeilage 1, Duplikbeilage 5) ergebe sich, dass der "Anteil Aussendienst 90 % pauschal" betragen haben soll.