8.3. In erster Instanz hatte der Beklagte für die auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 verlangt (act. 28). Die Vorinstanz hielt fest: "Dem [Beklagten] sind auswärtige Verpflegungskosten mit einer Pauschale von Fr. 220.00 anzurechnen" (Erw. 3.9). Die Klägerin verlangt die Streichung dieses Betrags. Als er noch bei der F. GmbH in R. gearbeitet habe (bis September 2021), habe sich der Beklagte problemlos zu Hause verpflegen können. Bei seinem aktuellen Arbeitgeber (G. AG; seit Oktober 2021) erhalte er die auswärtige Verpflegung vom Arbeitgeber entschädigt, wenn er im - 29 -