8. 8.1. Was den im Bedarf des Beklagten zu veranschlagenden Hypothekarzins der ehelichen Liegenschaft betrifft, kann auf die vorstehende Erwägung 7.2 verwiesen werden. Im Bedarf des Beklagten sind damit (nur) in den Phasen 1 bis 3 (d.h. bis 30. Juni 2022) die Hypothekarzinse der ehelichen Liegenschaft (Fr. 594.00) einzusetzen.