7.4. Bei der Klägerin veranschlagte die Vorinstanz (Urteil, Erw. 3.10; Erw. 2.3 oben) für die auswärtige Verpflegung generell die "Hälfte der Pauschale" resp. Fr. 110.00 als "Folge ihres 50 % Pensums". In ihrer Berufungsantwort (S. 16) bemängelt die Klägerin, dass ihren höheren Pensen keine Rechnung getragen wurde. Einen Notbedarfszuschlag für auswärtige Verpflegung gibt es nur für Mehrauslagen, die über diejenigen Essenskosten, die im Grundbetrag enthalten sind, hinausgehen. Obwohl die SchKG-Richtlinien in Ziffer II.4. lit.