4.3 oben) könne die Privatschule nicht im Bedarf der Klägerin berücksichtigt werden. Hätte die Klägerin ihr Pensum erhöht, hätte sie ohne weiteres ihren hälftigen Anteil an der Privatschule finanzieren können (Berufung, S. 16). Die Klägerin hält dem aber zu Recht entgegen, dass der Beklagte selber nicht behauptet, sie sei effektiv nicht für ihren hälftigen Anteil aufgekommen. Dazu kommt, dass die Klägerin glaubhaft aufzeigen konnte, dass sie um die Ausschöpfung ihrer Leistungsfähigkeit bemüht ist und ihr kein böswilliger Einkommensverzicht vorzuwerfen ist (Erw. 4.2 oben). Damit, dass die Kosten der Privatschule nicht – wie üblich (Erw.