7.3. Im Bedarf beider Parteien veranschlagte die Vorinstanz bis und mit Phase 3 (bis 30. Juni 2022) monatlich Fr. 1'109.00 Schulgeld für C. Privatschule (Erw. 2.3 oben; Urteil, S. 9 ff.). Die Parteien hätten sich gegenseitig die Berücksichtigung der Schulkosten für die Privatschule in Höhe von Fr. 1'109.00 zugestanden, da bei Vertragsabschluss zwischen den Parteien die hälftige Tragung des Schuldgeldes vereinbart worden sei. Der Beklagte bringt vor, bei Anrechnung des tatsächlichen Einkommens (Erw. 4.3 oben) könne die Privatschule nicht im Bedarf der Klägerin berücksichtigt werden.