Was den Zeitraum bis und mit 30. Juni 2022 (Phasen 1 bis 3) betrifft ist der Klägerin beizupflichten, dass das Anliegen des Beklagten von keinem Rechtsschutzinteresse getragen ist. Zudem äussert sie zu Recht den Verdacht, dass der Beklagte versucht, sie mit seinem Begehr ins offene Messer der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) laufen zu lassen, nachdem sie selber den Ehegattenunterhalt nicht angefochten hat (vgl. Erw. 11.3 unten) und eine Anschlussberufung im Summarverfahren unzulässig ist (vgl. Art. 314 Abs. 2 ZPO). Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids ist bei dieser Ausgangslage nicht aufzuheben.