Mit Instruktionsrichterverfügung vom 8. März 2023 wurden beide Parteien aufgefordert, sämtliche Belege für die von ihnen seit 1. Juli 2022 bezahlten Hypothekarzinsen für die eheliche Liegenschaft einzureichen. Aus den von der Klägerin mit Eingabe vom 3. April 2023 eingereichten Unterlagen (Beilage 11; Kontoübersicht vom 11. November 2022; E-Mailverkehr vom 1./3. April 2023 mit der H.) und ihrem Begleitschreiben ergibt sich, dass die Klägerin erstmals für den Hypothekarzins ab 1. Januar 2023 aufkommen wird. Der Beklagte seinerseits reichte in seiner Eingabe vom 18. April 2023 - unkommentiert - keine Belege zu seit Juli 2022 bezahlten Hypothekarzinsen ein.