Zudem sind vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Klägerin den für den Hypothekarzins bestimmten Anteil des Ehegattenunterhalts nicht für die Tilgung der Hypothekarzinsen verwenden könnte. Es ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen erwähnte, dass die Klägerin "in der letzten Phase" die Wohnkosten selber übernehme. Aus der Unterhaltsberechnung ergibt sich im Widerspruch zu den sich gegenseitig widersprechenden Erwägungen, dass der Hypothekarzins (Fr. 594.00) stets im Bedarf des Beklagten (Erw. 8.1 unten) und nie in demjenigen der Klägerin berücksichtigt wurde.