7.2.2. Praxisgemäss wird der Liegenschaftsaufwand einer vormals ehelichen Liegenschaft (Wohnkosten) bei derjenigen Partei im Notbedarf veranschlagt, welche weiterhin darin wohnt (vgl. auch BGE 114 II 18 Erw. 6), denn handelt es sich dabei um den Unterhaltsgläubiger, wird damit verhindert, dass er nicht auch bezüglich seiner Wohnsituation von der Zahlungsmoral des Unterhaltsschuldners abhängt. Zudem sind vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Klägerin den für den Hypothekarzins bestimmten Anteil des Ehegattenunterhalts nicht für die Tilgung der Hypothekarzinsen verwenden könnte.