Der Beklagte bringt vor, bei der Klägerin seien generell die gesamten Wohnkosten (Fr. 894.00 [Hypothekarzins Fr. 594.00 und Nebenkosten Fr. 300.00]) einzusetzen (Berufung, S. 10 ff., Unterhaltsberechnung). Der Klägerin sei die Liegenschaft zur alleinigen Nutzung zugesprochen worden (Berufung, S. 16). Im Gegenzug verlangt er die Anrechnung der von ihm (angeblich) bezahlten Hypothekarzinse als Unterhaltsleistungen (Erw. 13 unten) sowie (sinngemäss) die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3 (Prozessgeschichte Ziff. 3.1). Die Klägerin wendet ein, es wäre zwar dogmatisch korrekt gewesen, die Hypothekarzinsen in ihrem Bedarf zu berücksichtigen und dem Beklagten zu gestatten, zugestandene oder be-