In Dispositiv-Ziffer 3 wurde der Beklagte verpflichtet, "den Hypothekarzins für die eheliche Liegenschaft […] in R. bis und mit Dezember 2022 zu bezahlen." Im Zusammenhang mit der Frage von Anrechnungen an die Unterhaltspflicht des Beklagten wurde erwogen, der Hypothekarzins sei bereits im Bedarf des Beklagten berücksichtigt (Erw. 13 unten). Der Beklagte werde zudem dazu zu verpflichten sein, den Hypothekarzins weiterhin "bis Ende Juni 2022" zu bezahlen, da der Hypothekarzins bis dahin in seinem Bedarf berücksichtigt sei (Urteil, Erw. 7.2).