3.9 des angefochtenen Urteils ist vermerkt, dass davon ausgehend, dass die Klägerin diese Kosten "per 1. Januar 2023 selbst übernimmt", diese Kosten in der "letzten Phase" in ihrem Bedarf einzusetzen seien. In der Unterhaltsberechnung wurde der Bedarf des Beklagten in keiner Phase um den Hypothekarzins reduziert (Erw. 2.3 oben und Erw. 8.1 unten) resp. derjenige der Klägerin wurde nicht um den Hypothekarzins erhöht (vgl. oben). In Dispositiv-Ziffer 3 wurde der Beklagte verpflichtet, "den Hypothekarzins für die eheliche Liegenschaft […] in R. bis und mit Dezember 2022 zu bezahlen."