7.2. 7.2.1. Auf Seiten der Klägerin legte die Vorinstanz in allen Phasen ein familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 3'424.00 zugrunde, welches "Wohnkosten inkl. Nebenkosten" von Fr. 300.00 enthält; der Hypothekarzins (Fr. 594.00) werde vom Beklagten bezahlt (und sei deshalb in seinem Bedarf einzusetzen), was unbestritten sowie anhand von Banküberweisungen nachgewiesen sei (Urteil, Erw. 3.10 und Erw. 5.2). In Erw. 3.9 des angefochtenen Urteils ist vermerkt, dass davon ausgehend, dass die Klägerin diese Kosten "per 1. Januar 2023 selbst übernimmt", diese Kosten in der "letzten Phase" in ihrem Bedarf einzusetzen seien.