Ist dies nicht der Fall, sind der alleinstehenden Person als Grundbetrag Fr. 1'200.00 (Ziff. I./1 der SchKG-Richtlinien) zuzugestehen (vgl. BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BK-ZPO], Bern 2012, N. 137 f. zu Art. 117 ZPO; BGE 132 III 485 f. Erw. 4.3). Wie vorstehend (Erw. 6.2 oben) dargelegt, ist mit Blick auf die Unterhaltsansprüche nach Art. 277 ZGB von der Leistungsfähigkeit der volljährigen C. auszugehen.