Bis dahin sei gemäss den SchKG-Richtlinien "der Schweiz (und nicht des Kantons Aargau), welche gemäss der bundesgerichtlichen Praxis massgebend [seien]", mit Fr. 1'350.00 zu rechnen (Berufungsantwort, S. 13). Lebt eine alleinstehende Person in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen, wird grundsätzlich von einem Grundbetrag von Fr. 1'100.00 ausgegangen (Ziff. I./2 der SchKG- Richtlinien]). Dies rechtfertigt sich aber nur dort, wo der Mitbewohner entweder selber über ein sein Existenzminimum deckendes Einkommen verfügt oder aber ihm zumindest die Erzielung eines solchen zumutbar wäre. Ist dies nicht der Fall, sind der alleinstehenden Person als Grundbetrag Fr. 1'200.00 (Ziff.