7. 7.1. Der Beklagte bringt vor, ab Abschluss von C. Privatschule (ab 1. Juli 2022 / Phase 4) sei der Grundbetrag der Klägerin (gemäss Vorinstanz generell Fr. 1'200.00; vgl. Erw. 4.3 oben) auf Fr. 1'100.00 zu reduzieren: C. wohne weiterhin bei der Klägerin, gehe aber keinem Studium nach, so dass es ihr möglich sei zu arbeiten (Berufung, S. 11). Die Klägerin beharrt auf einem Grundbetrag von mindestens Fr. 1'200.00 ab C. Volljährigkeit (resp. ab 1. August 2021). Bis dahin sei gemäss den SchKG-Richtlinien "der Schweiz (und nicht des Kantons Aargau), welche gemäss der bundesgerichtlichen Praxis massgebend [seien]", mit Fr. 1'350.00 zu rechnen (Berufungsantwort, S. 13).