6.4. Bei genügenden Mitteln ist zwingend das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu decken. Dazu gehört - jedenfalls bei volljährigen Kindern - auch eine Kommunikations- und Versicherungspauschale (Erw. 2.1 oben). Eine Versicherungs- und Kommunikationspauschale, deren Berücksichtigung die Klägerin im familienrechtlichen Existenzminimum der Tochter C. in Höhe von Fr. 80.00 ab Volljährigkeit verlangt (vgl. Berufungsantwort, S. 30), erscheint im Lichte der Fr. 100.00 gemäss Ziff. 2.4 der Unterhaltsempfehlungen als angemessen und ist deshalb zu veranschlagen.