II./1 und IV./2 der Richtlinien). Dass volljährigen, in Hausgemeinschaft mit einem Elternteil wohnenden Kindern ein Wohnkostenanteil angerechnet wird, setzt praxisgemäss deren Leistungsfähigkeit voraus (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 4. April 2022 [ZSU.2021.146], Erw. 9.2.2.1). Verfügt der Mitbewohner über kein Einkommen, können dem Schuldner nur die für den Ehegatten allein angemessenen Wohnkosten angerechnet werden (VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 26 zu Art. 93 SchKG). Dass bei C. das Erfordernis der Leistungsfähigkeit nicht erfüllt wäre, ist mit Blick auf die guten finanziellen Verhältnisse ihrer Eltern (Erw.