stanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021, S. 871 ff., S. 893) vorschlagen. Vielmehr verhält es sich aufgrund der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche dem volljährigen Kind keinen Überschussanteil mehr zukommen lässt (Erw. 3.1 oben), doch gerade umgekehrt (vgl. Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 1. März 2022 [ZVE.2022.3], Erw. 4.2.3). Anders ist die Situation zu beurteilen, in der die Absolvierung eines Studiums erhebliche Zeit nach Erreichen des 18. Altersjahres zur Diskussion steht (vgl. BGE 150/2005 Erw. 4.2.2), was auch dem von der Klägerin erwähnten Obergerichtsentscheid zugrunde lag. Dies ist für die vorliegend zu beurteilende Zeit aber nicht der Fall.