Nach diesen Vorgaben richten sich in konstanter Praxis die 1. und 3. Zivilkammer des Obergerichts, an welchen sich auch die vorliegend urteilende 5. Zivilkammer des Obergerichts orientiert. Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb einem Kind bis zum Alter von 18 Jahren ein Grundbetrag von Fr. 600.00 und danach bis zum Abschluss einer bereits laufenden Schule oder Lehre ohne Weiteres derjenige einer alleinstehenden Person in Haushaltsgemeinschaft (Fr. 1'100.00; vgl. I./2 der SchKG-Richtlinien) anzurechnen sein soll. Der gestützt auf Art.