93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7; Erw. 7.1 unten) dem Grundbetrag für ein Kind ab zehn Jahren entspricht, bezieht sich in erster Linie auf minderjährige Kinder, und in zweiter Linie auf volljährige Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Lehrausbildung (VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., S. 2021, N. 24b zu Art. 93 SchKG; vgl. auch BGE 5C.150/2005 Erw. 4.2.2). Nach diesen Vorgaben richten sich in konstanter Praxis die 1. und 3. Zivilkammer des Obergerichts, an welchen sich auch die vorliegend urteilende 5. Zivilkammer des Obergerichts orientiert.