6. 6.1. Die Vorinstanz berücksichtigt in C. Bedarf auch nach deren Eintritt in die Volljährigkeit am tt.mm. 2021 resp. auch in Phase 3 (ab 1. August 2021) einen Grundbetrag von Fr. 600.00 (vgl. Erw. 2.3 oben) bzw. wegen der Hausgemeinschaft mit ihrer Mutter "nicht de[n] volle[n] Grundbetrag" (Urteil, Erw. 4.3). Die Klägerin fordert ab C. Volljährigkeit (resp. ab Phase 3, ab 1. August 2021) für C. einen Grundbetrag von Fr. 1'100.00; dieser steige "mit fortschreitendem Alter". Jedenfalls sei gestützt auf ZOR.2021.52 Erw. 6.1 (Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts) mindestens mit Fr. 850.00 zu rechnen (Berufungsantwort, S. 13). Der - 20 -