4.2 Abs. 2 oben) - nur die effektiv vorhandenen und verfügbaren oder wenigstens realisierbaren eigenen Mittel des Gesuchstellers (BGE 118 Ia 371 Erw. 4b) angerechnet werden dürfen und jede hypothetische Ein- kommens- oder Vermögensaufrechnung grundsätzlich unzulässig (BÜH- LER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 137 f., 148) ist (vgl. dazu auch: BÜCHLER/RAVEANE, a.a.O., N. 27 zu Art. 125 ZGB). Gemäss den eingereichten Lohnausweisen der Jahre 2020, 2021 und 2022 (Klageantwortbeilage 1; Duplikbeilage 5;