LER/RAVEANE, a.a.O., N. 27 zu Art. 125 ZGB unter Hinw. auf BGE 5A_165/2018 Erw. 3.2). Der Hinweis des Beklagten in seiner Eingabe vom 18. April 2023 auf BGE 5A_422/2018 Erw. 3.4.4, wonach ein Privatanteil für ein Geschäftsfahrzeug keine Einkommensquelle darstelle verfängt nicht; dieser Entscheid bezieht sich auf die unentgeltliche Rechtspflege, wo - anders als im Rahmen des Unterhaltsrechts (Erw. 4.2 Abs. 2 oben) - nur die effektiv vorhandenen und verfügbaren oder wenigstens realisierbaren eigenen Mittel des Gesuchstellers (BGE 118 Ia 371 Erw.