Dazu komme, dass dem Beklagten im Juni 2022 eine "Prämie" von netto Fr. 936.00 ausbezahlt worden sei. Dies ergebe ein total anrechenbares Nettoeinkommen ab Januar 2022 von Fr. 9'040.25 (Fr. 8'884.25 + Fr. 936.00; / 6) (Berufungsantwort, S. 12 f.). 5.2. Zum Erwerbseinkommen gehören neben dem Lohn (Erw. 4.3 Abs. 1 oben) auch geldwerte Leistungen des Arbeitgebers, worunter beispielsweise die Zurverfügungstellung eines Autos fällt (anstelle vieler: BÜCH- - 19 -