Ab Januar 2021 konnte die Klägerin ihr Pensum zunächst auf 60 und ab August 2021 auf 80 % erhöhen. Gemäss dem eingereichten Lohnausweis 2021 (Beilage 3 zur Eingabe der Klägerin vom 29. Juli 2022) verdiente die Klägerin netto Fr. 53'374.75 (inkl. 13. Monatslohn, Überzeitentschädigung und 12x Fr. 250.00 Ausbildungszulagen [vgl. Lohnblätter 2021; Klagebeilage 4]). Dies ergibt für das Jahr 2021 ein monatliches Durchschnittseinkommen von netto (rund) Fr. 4'200.00. Per 1. April 2022 konnte die Klägerin ihr Pensum von 80 auf 90 % aufstocken.