Für die rückwirkende Anrechnung eines höheren Einkommens besteht damit zum Vornherein kein Raum. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens könnte erst nach Einräumung einer angemessenen Übergangsfrist in Frage kommen. Dass es der Klägerin geradezu unmöglich oder unzumutbar wäre, eine Anstellung mit einem 100 %- Pensum zu finden und ein entsprechendes Pensum auszuüben, ist zwar durch nichts dargetan. Die Klägerin ist gesund (Gegenteiliges hat sie jedenfalls nie behauptet geschweige denn belegt), und ihr obliegen auch - 17 -