Die vom Eheschutz- bzw. (nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens) vom Massnahmegericht im Rahmen von Art. 163 ZGB unter Einbezug der für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) vorzunehmende Beurteilung der Frage, ob einem Ehegatten die Aufnahme o- der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist, umfasst auch die Zulässigkeit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 Erw. 3.2; BGE 5A_129/2019 Erw.