Wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht, gilt ab dem Trennungszeitpunkt das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder- )Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit (BGE 147 III 249 Erw. 3.4.4, 147 III 308 Erw. 5.2). Die vom Eheschutz- bzw. (nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens) vom Massnahmegericht im Rahmen von Art.