Es sei geplant gewesen, nach dem Stellenantritt bei der D. AG im Juni 2020 weiterhin 20 % bei der E. AG zu arbeiten. Das 20 %-Pensum sei nicht zustande gekommen, weil wegen Corona Kurzarbeit angeordnet worden und so eine Anstellung bzw. Weiterbeschäftigung der Klägerin nicht möglich gewesen sei. Zudem habe sie zu D. gewechselt, weil sie dort bei 100 % mehr erhalten habe. Sie habe die Stelle in guten Treuen gewechselt, um ihre Leistungsfähigkeit zu maximieren. Ihr Einkommen habe zwar für eine kurze Zeit abgenommen, weil sie nicht 20 % für E. habe weiterarbeiten können. Spätestens im Jahr 2021 habe sie aber wieder ca. gleich viel verdient wie vor dem Stellenwechsel.