Die Arbeitswegkosten egalisierten bei einem höheren Pensum das Zusatzeinkommen nicht; mit den Fr. 80.00 für das U-Abo könnte die Klägerin nach Basel, Liestal, Gelterkinden oder Sissach pendeln. Sie habe durch nichts belegt, dass sie innerhalb des "Umkreises des U-Abos" keine 100 %-Anstellung hätte finden können. Die Klägerin verfüge über langjährige Erfahrung im Sekretariat [...]. Die Vorinstanz habe nicht mal die Erhöhung des Pensums auf 90 % berücksichtigt. Seit Oktober 2021 sei das Scheidungsverfahren hängig, womit die Klägerin zur vollen ehelichen Solidarität verpflichtet sei. Sie behaupte nicht einmal, dass sie kein Vollpensum finden würde (Berufung, S. 4 ff.).