Zum Einkommen der Klägerin erwog die Vorinstanz, sie habe gemäss den eingereichten Lohnausweisen für die Zeit vom 3. August bis 31. Dezember 2020 (Phase 1) rund Fr. 2'880.00 (inkl. 13. Monatslohn) verdient. Infolge Erhöhung ihres Arbeitspensums habe sie vom 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021 (Phase 2) monatlich rund Fr. 3'400.00 und ab 1. August 2021 (ab Phase 3) bis heute rund Fr. 4'500.00 verdient, je inkl. 13. Monatslohn (Urteil, Erw. 3.11.3). Sie habe glaubhaft darlegen können, dass sie ihr Arbeitspensum nicht auf 100 % habe erhöhen können.