Namentlich falle auf, dass keinerlei auswärtige Verpflegung des Beklagten berücksichtigt werde, "genau so auch die Zahlungen an die dritte Säule". Es sei der Klägerin möglich, ihren eigenen Bedarf zu finanzieren (act. 52). Die Parteien trennten sich Ende Oktober 2019 (Prozessgeschichte Ziff. 1), so dass es sich rechtfertigt, vom Jahr 2019 als Referenzzeitraum auszugehen. Die Berechnung der letzten ehelichen Lebenshaltung durch die Klägerin wurde vom Beklagten nicht substantiiert in Frage gestellt. Wie zu zeigen sein wird (Erw. 8.3 unten), hat sie in ihrer Berechnung beim Be- - 12 -