bezifferte die Klägerin den bisherigen (ehelichen) Lebensstandard wie folgt: Einkommen Fr. 12'140.00 (Beklagter Fr. 8'960.00, Klägerin Fr. 3'180.00 inkl. Kinderzulage) abzgl. Bedarf Fr. 6'389.00 (Grundbeträge Fr. 2'300.00, Wohnkosten Fr. 940.00, KVG/VVG Fr. 1'337.00, Berufsauslagen Klägerin Fr. 212.00, Steuern Fr. 1'600.00) = Überschuss Fr. 5'751.00 (act. 65 f.). In seiner Duplik merkte der Beklagte an, dass "insbesondere […] auch die Berechnung zum ehelichen Standard bestritten" sei. Namentlich falle auf, dass keinerlei auswärtige Verpflegung des Beklagten berücksichtigt werde, "genau so auch die Zahlungen an die dritte Säule".