In erster Instanz hatte der Beklagte in seiner Klageantwort behauptet, eine Verteilung des Überschusses habe nicht zu erfolgen, weil die Klägerin "ausreichend Mittel auf[weise], um ihren bisherigen Lebensstandard zu halten" (act. 35). Die eheliche Lebenshaltung hat der Beklagte nicht quantifiziert und sich auch sonst nicht dazu geäussert. In ihrer Replik ermittelte resp. bezifferte die Klägerin den bisherigen (ehelichen) Lebensstandard wie folgt: