Die Summe aus aktuellem Grundbedarf und "eingefrorenem" Überschussanteil stellt die Obergrenze des gebührenden Unterhalts dar. Eine (nach trennungsbedingten Mehrkosten) verbleibende Sparquote wird somit nicht vom Gesamtüberschuss abgezogen, sondern ist in der Korrektur zu hoch zugewiesener Überschussanteile auf den "eingefrorenen" Betrag berücksichtigt. Übersteigen die trennungsbedingten Mehrkosten die Sparquote, müssen sich die Beteiligten (Unterhaltsgläubiger und -schuldner) gleichmässig einschränken (BGE 147 III 296 f. Erw. 4.4; vgl. auch SCHWI- ZER/OERI, "Neues" Unterhaltsrecht?, AJP 2022 S. 7 f.).