Am dann noch verbleibenden Überschuss (Fr. 589.00 in Phase 1, Fr. 1'109.00 in Phase 2) partizipiere die Klägerin je zur Hälfte mit Fr. 294.00 (Phase 1) resp. Fr. 554.00 (Phase 2), "auch für den Vorsorgeaufbau", was einen gebührenden Ehegattenunterhalt von Fr. 1'133.00 in Phase 1 (Fr. 839.00 + Fr. 294.00) resp. Fr. 873.00 in Phase 2 (Fr. 319.00 + Fr. 554.00) ergebe. Ab 1. August 2021 (Phase 3) könne die Klägerin ihren Bedarf (Fr. 3'424.00) zzgl. Steuern (Fr. 400.00) mit ihrem Einkommen (Fr. 4'500.00) decken. Allerdings partizipiere sie "auch für den Vorsorgeaufbau" am Überschuss des Beklagten.