W ALTER, Berner Kommentar, Bern 2012, N. 489 zu Art. 8 ZGB). Auch im Bereich der Untersuchungsmaxime trägt damit jene Partei das Risiko für diejenigen Tatsachen, für die sie die Beweislast trägt (SUTTER-SOMM/HOSTETTLER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 15 zu Art. 272 ZPO). 2. 2.1. Zur Beurteilung stehen C. Minderjährigen- resp. Volljährigenunterhalt (bis 30. Juni 2022) sowie der Ehegattenunterhalt der Klägerin, welchen die Vorinstanz (Urteil, Erw. 3 bis 5) nach der zweistufigen Methode des Existenzminimums mit Überschussverteilung (Erw. 3 unten) ermittelt hat, was grundsätzlich - und zu Recht - unbeanstandet geblieben ist.