Das Gericht hat alle rechtserheblichen Umstände zu berücksichtigen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich darauf Bezug nehmen (BGE 5A_242/2019 Erw. 3.2.1). Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Parteien an der Sammlung des Prozessstoffes mitzuwirken haben (Art. 160 ZPO). Der Untersuchungsgrundsatz verhindert es nicht, dass bei einem offenen Beweisergebnis zum Nachteil der Partei zu entscheiden ist, welche die Beweislast trifft (Art. 8 ZGB; W ALTER, Berner Kommentar, Bern 2012, N. 489 zu Art. 8 ZGB).